1. »
  2. Politische Prozesse
  3. »
  4. EU-Lieferkettengesetz
< zurück

Erklärung:
Das EU-Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu erfüllen, um Verstöße wie Zwangsarbeit oder Umweltzerstörung zu verhindern. Sie enthält Sorgfaltspflichten, Berichtsauflagen und in bestimmten Fällen Haftungsregelungen, um nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Wirtschaften zu fördern.

Auftraggeber:
EU-Kommission

Träger:
Europäische Union

Webseite:
commission.europa.eu

EU-Lieferkettengesetz

2022

Im Februar 2022 stellte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vor. Ziel war es, große Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten zu verpflichten. Der Vorschlag umfasste Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Jahresumsatz, während besonders risikobehaftete Branchen bereits ab 250 Mitarbeitenden erfasst wurden. Die Unternehmen sollten Risiken identifizieren, Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden ergreifen und Verstöße sanktionieren. Außerdem war eine zivilrechtliche Haftung für Betroffene vorgesehen, die Unternehmen für Versäumnisse verantwortlich machen sollten 

2023

Im Juni 2023 legte das Europäische Parlament seine Position zur CSDDD fest. Die Richtlinie sollte demnach für in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro gelten – unabhängig von der Branche und einschließlich des Finanzsektors. Das Parlament forderte zudem eine stärkere zivilrechtliche Haftung, auch für Schäden entlang indirekter Lieferketten, sowie faire Beweislastregeln, um Betroffenen den Zugang zu Gerichten zu erleichtern. Unternehmen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sollten mit Sanktionen wie Naming and Shaming, Produktrückrufen oder Geldstrafen von mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden können. 

2024

Nach intensiven Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU wurde im Mai 2024 eine abgeschwächte Version der Richtlinie verabschiedet. Der Anwendungsbereich wurde auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz beschränkt, wobei Unternehmen aus Hochrisikosektoren ab 250 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz erfasst werden. Die Sorgfaltspflichten gelten primär für direkte Geschäftspartner, eine umfassende Verantwortung für indirekte Zulieferer entfällt, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise auf Risiken. Zivilrechtliche Haftung besteht für direkte Verstöße, während eine generelle Haftung entlang der gesamten Wertschöpfungskette gestrichen wurde. Auch der Finanzsektor bleibt weitgehend ausgenommen, sodass Banken und Investoren keine umfassenden Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Die Richtlinie trat im Juli 2024 in Kraft, mit einer zweijährigen Übergangsfrist für die Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten.